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Das Gebäudeenergiegesetz

Die Auswirkungen des Klimawandels einzudämmen, ist eines der zentralen, energiepolitischen Ziele der Bundesregierung und der Europäischen Union. Dabei geht es nicht nur um den Klimawandel, sondern auch um Ressourcenschonung, die Unabhängigkeit beim Import von Rohstoffen zur Energiegewinnung sowie nicht zuletzt um die Bezahlbarkeit von Bauen und Wohnen. Einen Beitrag soll das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und seine Fortschreibung leisten. Das seit 1. November 2020 geltende GEG führt insgesamt drei energiesparrechtliche Regelwerke zusammen:

  • das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011)
  • das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013)
  • die Energieeisparverordnung (EnEV 2014 mit verschärfter EnEV ab 2016)

Damit stellt das GEG nach der Wärmeschutzverordnung (WSVO) und der Energieeinsparverordnung (EnEV) sozusagen die dritte „Generation“ einer Gesetzgebung für energieeffizientes Bauen dar.

 

Das Gebäudeenergiegesetz ist eine Zusammenfassung einer Vielzahl seit den 1970er Jahren geltenden Gesetze und Verordnungen zum energiesparenden Umgang im Gebäudebereich. (Grafik: energie-experten.org)

Wie kam es zu dem Gesetz?

Anlass einer Neuformulierung der bestehenden Gesetze war die sogenannte EU-Gebäuderichtlinie von 2010. Diese schreibt den Mitgliedstaaten vor, einen Standard für Niedrigstenergiegebäude festzulegen und dafür Sorge zu tragen, dass alle neu errichteten Gebäude ab 2021 diesem Standard entsprechen. Mit der Neuerung des Energieeinsparungsgesetzes im Jahr 2013 hat die Regierung dieses Ziel auch im nationalen Recht verankert. Gleichzeitig mit der Verschärfung der EnEV im Jahr 2014 entschied sich die Bundesregierung zusätzlich dafür, eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäude regeln, durchzusetzen. Gemeint sind die EnEV, die energieeffiziente Gebäude vorschreibt, und das EEWärmeG, das die teilweise Deckung des Energiebedarfs mit erneuerbaren Energien verlangt. Die beiden Gesetze sind nie aufeinander abgestimmt worden, was bis zum jetzigen Zeitpunkt immer wieder zu Problemen führte. Im Jahr 2015 stellte schließlich ein Gutachten fest, dass eine bloße Zusammenlegung nachteilig wäre. Eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG sei notwendig. Das war der Startschuss für das Gebäudeenergiegesetz.

Nun führt es die nebeneinander bestehenden Gesetze und Verordnungen zusammen: Das Gebäudeenergiegesetz „GEG 2020“ ersetzt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).

Was regelt das Gebäudeenergiegesetz?

Das neue GEG ist ein umfassendes Regelwerk, welches die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsimmobilien sowie den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden einschließt. Darüber hinaus enthält das neue GEG viele Vorgaben und Informationen zu Energieausweisen. So wird sowohl erläutert, welche Inhalte ein Energieausweis aufweisen muss, sowie auch wie und durch wen er ausgestellt und verwendet werden muss. Relevant sind auch die Ausführungen zum Thema Fördermittel, wie beispielsweise welche Maßnahmen förderfähig sind.

 

Eine der wichtigsten Fakten zum neuen GEG ist dabei die Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien: Über das neue GEG werden Bauherren dazu verpflichtet, mindestens eine Form von erneuerbarer Energie zu verwenden.

Die energetischen Anforderungen an Neubauten lassen sich künftig über mehr Optionen realisieren: Neben Energie zum Beispiel aus Solaranlagen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfüllt auch die Nutzung erneuerbarer Energien aus Fern- und Abwärme sowie gasförmiger Biomasse unter bestimmten Voraussetzungen die Anforderungen.GEG im Überblick: Wie ist das Gesetz aufgebaut?

GEG im Überblick: Wie ist das Gesetz aufgebaut?

Insgesamt umfasst das GEG neun Teile. Für Hausbesitzer sind jedoch primär die ersten sechs Teile von Bedeutung:

  1. Allgemeiner Teil: Hier werden grundsätzliche Dinge geregelt wie der Anwendungsbereich des Gesetzes. Auch Begriffsbestimmungen finden sich hier.
  2. Anforderungen an zu errichtende Gebäude (Neubauten): In diesem Teil ist geregelt, welche energetischen Anforderungen Neubauten erfüllen müssen und wie die Berechnung erfolgt. Hier finden sich zudem die Vorgaben zur Nutzung erneuerbarer Energien.
  3. Bestehende Gebäude: Die Regelungen für Bestandsgebäude finden sich in diesem Teil. Diese umfassen sowohl den Themenbereich Energieeffizienz als auch die Nutzung erneuerbarer Energien.
  4. Anlagen der Heizungs-, Kühl- sowie Raumlufttechnik und der Wasserversorgung: In diesem Bereich sind Vorgaben zusammengefasst, die sich auf bestehende sowie neu zu errichtende Anlagetechnik beziehen.
  5. Energieausweise: Dieser Teil fasst zusammen, welche Inhalte ein Energieausweis aufweisen muss, wie und durch wen er ausgestellt und verwendet werden muss.
  6. Finanzielle Förderung: Hier finden sich Informationen rund um das Thema Fördermittel und welche Maßnahmen gefördert werden können.

Was hat sich geändert?

Nachfolgend eine Auflistung der wichtigsten Änderungen, die im GEG gegenüber den vorhergegangenen Regelwerken enthalten sind.

  • Niedrigstenergiegebäude
  • Eine neue Definition gemäß EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) ist im GEG verankert und mit spezifischen Werten hinterlegt.
  • Die energetischen Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude entsprechen denen an Neubauten, also KfW-Effizienzhaus 55 oder besser.
  • Anrechenbarkeit von Strom aus erneuerbaren Energien:
  • Photovoltaikstrom, der gebäudenah erzeugt und vorrangig selbst genutzt wird, kann auf den Primärenergiebedarf mit bis zu 30 Prozent (ohne Speicher) bzw. mit bis zu 45 Prozent (mit Speicher) angerechnet werden.
  • Photovoltaikstrom als erneuerbare Energie kann bei der Wärmeerzeugung angerechnet werden, wenn er zur Deckung von mindestens 15 Prozent des Wärme- bzw. Kältebedarfs bei Nichtwohngebäuden beiträgt.
  • Konventionelle Anlagentechnik:
  • Aktualisierung der Nachrüstpflichten bei Heizkesseln, die bei Einbau vor 1991 oder nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden dürfen.
  • Verbot von Ölheizungen nach 2026 (mit zahlreichen Ausnahmen).
  • Treibhausgasemissionen:
  • Es wird ein einheitliches Berechnungsverfahren im GEG beschrieben.
  • Energieausweis (Beispiele):
  • Verpflichtende Vor-Ort-Begehungen bzw. aussagekräftiges Bildmaterial.
  • Verbindliche Angaben von Treibhausgasemissionen.
  • Ausweitung der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise,h. keine Unterscheidung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden.
  • Verpflichtende, energetische Beratung durch einen Energieberater bei Kauf einer Immobilie.
  • Innovationsklausel:
  • Statt des Jahres-Primärenergiebedarfs können Treibhausgasemissionen beschränkt werden, wenn bestimmte energetische Anforderungen erfüllt sind.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums des Innern, für Bauen und Heimat.

Was bedeutet das GEG in der Praxis?

  1. Welche Pflichten haben Sie bei Erneuerung und Modernisierung? Viel häufiger als Neubauten kommen Bestandsgebäude vor, die den bundesweiten Energiebedarf daher über eine lange Zeit stärker bestimmen. Für Bestandsgebäude bestehen einige Austausch- und Nachrüstpflichten, die Sie als Eigentümer grundsätzlich zu einem bestimmten Termin erfüllen müssen. Daneben gibt es sogenannte „bedingte Anforderungen“, die Sie nur beachten müssen, wenn Sie das Gebäude ohnehin modernisieren. Für alle Mehrfamilienhäuser gelten bestimmte Austausch- und Nachrüstverpflichtungen, unabhängig von einer geplanten Sanierung. Ein- und Zweifamilienhäuser sind davon ausgenommen, wenn Sie als Eigentümer bereits seit Februar 2002 selbst im Gebäude wohnen. Wenn Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus kaufen, müssen Sie diese Pflichten innerhalb von 2 Jahren erfüllen.

Die folgende Tabelle zeigt die Anforderungen des GEG für die Änderung von Außenbauteilen bei bestehenden Gebäuden sowie Orientierungswerte für deren Umsetzung.

 

 

  1. Oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen mussten bereits bis Ende 2015 nachträglich gedämmt werden, wenn sie keinen so genannten „Mindestwärmeschutz“ (i.d.R. 4 Zentimeter Wärmedämmung) aufweisen. Bei Holzbalkendecken genügt es, die Hohlräume mit Dämmstoff zu füllen. Die Dämmpflicht gilt für alle zugänglichen obersten Geschossdecken, unabhängig davon, ob sie begehbar sind oder nicht ‒ also zum Beispiel auch für Spitzböden und für nicht ausgebaute Aufenthalts- oder Trockenräume. Alternativ dazu kann auch das darüber liegende Dach mindestens entsprechend gedämmt sein. Diese Pflicht zum Dämmen gilt jedoch nicht, wenn sie als Besitzer eines Ein- oder Zweifamilienhauses bereits seit Februar 2002, dem Zeitpunkt an welchem die EnEV gültig wurde, selbst im Gebäude wohnen.
  2. Sie brauchen einen Energieausweis, wenn Sie vermieten oder verkaufen wollen. Für alle beheizten oder gekühlten Gebäude, die neu vermietet oder verkauft werden sollen, ist ein Energieausweis zwingend vorgeschrieben. Er ermöglicht potenziellen Mietern und Käufern einen Einblick in die energetische Qualität und damit auch in den Wohnkomfort der neuen Immobilie. Außerdem hilft der Ausweis, die künftigen Energiekosten abzuschätzen. Eigentümer oder Makler müssen Kauf- oder Mietinteressenten den Energieausweis spätestens zum Besichtigungstermin unaufgefordert zeigen. Bestandsmieter haben dagegen kein Recht darauf, den Ausweis zu sehen. Seit Mai 2014 neu ausgestellte Energieausweise stufen Wohngebäude in Effizienzklassen ein, ähnlich denen, die von vielen Elektrogeräten bekannt sind. Die Skala reicht von A+ bis H, wobei die Klassen A und B – je nach Gebäudetyp – über den Neubaustandard hinausgehen. Effizienzklasse und Energiekennwert müssen bereits in der Immobilienanzeige veröffentlicht werden, sofern ein Energieausweis vorliegt. Bei alten Ausweisen, die noch keine Effizienzklasse haben, reicht die Veröffentlichung des Energiekennwerts.
  3. Beratungsangebote zum Energieausweis sind zu prüfen, wenn Sie ein Gebäude komplett sanieren oder kaufen möchte. Wenn Sie ein Gebäude komplett sanieren und energetisch neu bewerten oder kaufen, ist es vorgeschrieben, dass Sie Beratungsangebote zum Energieausweis recherchieren. Finden Sie ein solches Gratis-Angebot von einer entsprechenden Fachperson, müssen Sie ein Beratungsgespräch wahrnehmen. Dies kann eine persönliche Beratung bei Ihrer Verbraucherzentrale sein.
  4. Ein Fachunternehmen muss bei Sanierung den Wärmeschutz bestätigen. Sind Sie verpflichtet, bei Sanierungen an Ihrem Bestandsgebäude das GEG einzuhalten, müssen Sie sich von einem Sachverständigen für Wärmeschutz bestätigen lassen, dass Sie dies auch tun. Ist Ihr Vorhaben genehmigungsfrei, erhalten Sie die Bestätigung vom jeweiligen Fachunternehmen (Unternehmererklärung). Die Bescheinigung müssen Sie als Gebäudeeigentümer mindestens 10 Jahre lang aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzeigen.
  5. Nachweis einer Erfüllungserklärung: Der Bauherr oder Eigentümer muss nun nach GEG der zuständigen Landesbehörde anhand einer Erfüllungserklärung nachweisen oder bescheinigen, dass das Gebäude die Gesetzesvorschriften einhält. Dieses Dokument muss er vorlegen nachdem das Gebäude fertiggestellt ist oder zu dem Zeitpunkt, den das Landesbaurecht bestimmt. Letzteres regelt auch, wer die Erfüllungserklärung ausstellt.
  6. Kommune darf Fernwärme vorschreiben: Gibt es an Ihrem Gebäudestandort ein Fernwärmenetz, so darf Ihre Kommune Sie dazu verpflichten, diese Fernwärme zur Beheizung Ihres Gebäudes zu nutzen. Ob die Kommune von diesem Recht Gebrauch macht, klären Sie am besten im Vorfeld mit ihr ab.
  7. Öl- und Kohleheizungen sind unerwünscht: Alte Heizungsanlagen (30 Jahre und mehr) müssen Sie ohnehin austauschen, es sei denn, Sie wohnen bereits seit Februar 2002 in Ihrem Gebäude. Ab 2026 dürfen Öl- oder Kohleheizungen nur noch in bestimmten Gebäuden eingebaut werden.

Dazu zählen:

    • Gebäude auf Neubaustandard, inklusive Teilversorgung mit erneuerbaren Energien;
    • Bestandsgebäude, die teilweise durch erneuerbare Energien versorgt werden und
    • Gebäude, die keinen Gas- oder Fernwärmeanschluss aufweisen.
  1. Strom selbst zu produzieren zahlt sich aus: Wenn Sie ein neues Haus bauen und Ihren Strom demnächst am Gebäude teilweise selbst produzieren, beispielsweise durch eine Photovoltaikanlage, dürfen Sie sich diese Energie in der Energiebilanz großzügig anrechnen lassen. Damit können Sie die Anforderungen des GEG insgesamt leichter erfüllen. Ein Batteriespeicher erhöht diesen Bonus noch.
  2. Lassen Sie Klima- und Lüftungsanlagen regelmäßig durch Fachpersonal prüfen: Klima- und Lüftungsanlagen müssen regelmäßig geprüft werden. Die Inspektion dürfen nur fachkundige Personen ausführen. Als Eigentümer erhalten Sie eine Bescheinigung mit den Ergebnissen der Überprüfung, die Sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzeigen müssen. Neu eingebaute Klima- und Lüftungsanlagen müssen in bestimmten Fällen mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein.
  3. Regelmäßige Kontrolle durch Schornsteinfeger muss sein: Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger überprüfen im Rahmen der Feuerstättenschau, ob alte Heizkessel ausgetauscht und die Rohrleitungen gedämmt wurden und ob die heizungstechnischen Anlagen dem GEG entsprechen. Bei Verstößen setzt der Schornsteinfeger eine Frist, um den Auflagen nachzukommen. Lassen Sie die Frist verstreichen, wird die zuständige Behörde informiert.
  4. Innovationsklausel: Eine andere Neuerung, die für Bauherren interessant sein könnte, ist die Option, dass Sie sich bis zum Ende des Jahres 2023 von den GEG-Anforderungen durch Antrag von der Behörde befreien lassen können, wenn Sie nachweislich die Ziele des Gesetzes auf anderen Wegen im gleichen Umfang erreichen. Anstatt anhand des Jahres-Primärenergiebedarfs nachzuweisen, dass das Gebäude die gesetzlich vorgeschriebene Energieeffizienz erreicht, können Sie die Begrenzung der Treibhausgasemissionen als Messlatte nutzen und zusätzlich die Unterschreitung des höchstzulässigen Jahres-Endenergiebedarf nachweisen.
  5. Verstöße gegen das Gebäudeenergiegesetz können Behörden als Ordnungswidrigkeit ahnden und mit einem Bußgeld belegen. Als Ordnungswidrigkeit gilt beispielsweise, wenn Sie die Anforderungen an die energetischen Eigenschaften im Neubau oder bei der Sanierung nicht einhalten, Energieausweise nicht vorlegen oder Ihre Klimaanlagen nicht überprüfen lassen. Wer beispielsweise einen Altbau nicht so modernisiert oder einen Neubau nicht so erstellt wie vom GEG vorgeschrieben, riskiert Geldbußen bis zu 50.000 Euro.

Gibt es zum Gebäudeenergiegesetz eine Förderung?

Das Gebäudeenergiegesetz selbst beschäftigt sich nicht mit finanzieller Förderung. Allerdings werden Energiesparen und klimafreundliche Heizungen durch andere staatliche Regelungen umfangreich bezuschusst.

Wegen ihrer Klimabeschlüsse hat die Bundesregierung die Förderungen Anfang 2020 weiter erhöht. Im Rahmen der KfW-Förderung gibt es höhere Tilgungszuschüsse für Kredite von bis zu 25 Prozent im Neubau und Investitionszuschüsse von bis zu 40 Prozent für Sanierungen. In der Regel gibt es für Bauherr*innen jedoch nur dann eine KfW Förderung, wenn sie über die Anforderungen des GEG deutlich hinausgehen.

Seit 01.01.2021 fördert die KfW jedoch einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen nicht mehr mit einem Investitionszuschuss. Den Zuschuss erhalten Sie jetzt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Im Rahmen der BAFA-Förderung gibt es Programme zu

  • Heizen mit erneuerbaren Energien – zum Beispiel die Austauschprämie für Ölheizungen von bis zu 45 Prozent der Investitionskosten
  • Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Heizungspumpen und hydraulischen Abgleich
  • Effizientes Heizen mit Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen
  • Energieberatung zu individuellen Energiekonzepten für Sanierung und Neubau

 

Kostenloses Online-Tool: Mit dem Sanierungsrechner den Energiebedarf abschätzen

Mit dem Sanierungskonfigurator des Ministeriums für Wirtschaft und Energie können Sie als Hausbesitzer den Energiebedarf Ihres Wohngebäudes abschätzen und simulieren, wie sich verschiedene Energiesparmaßnahmen wie zum Beispiel eine Wärmedämmung oder die Heizungserneuerung auswirken. Das Online-Tool zeigt auch auf, welche Kosten mit den Maßnahmen verbunden sind und welche staatlichen Förderprogramme es dafür gibt. Der Sanierungskonfigurator bietet einen guten ersten Überblick für alle, die über eine energetische Modernisierung nachdenken.

https://www.sanierungskonfigurator.de

 

Weitere Informationen erhalten Sie bei:

https://www.kfw.de/kfw.de.html

https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Wohngebaeude/sanierung_wohngebaeude_node.html

https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/bauen/energieeffizientes-bauen-sanieren/gebaeudeenergiegesetz/gebaeudeenergiegesetz-artikel.html

http://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html

Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns gerne an!

 

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